Ihmezentrum, was ist das eigentlich für eine Konstruktion?

 

Das Ihmezentrum ist als Ganzes eine große Eigentümergemeinschaft, hier kurz EG genannt, die aus 998 Einzeleigentümern wie Läden, Wohnungen, Büros besteht, Diese Einheiten bilden insgesamt 32 kleine Eigentümergemeinschaften. Das sind z. B. das Haus der Stadtwerke, das Parkdeck, das Studentenwohnheim sowie diverse kleine EG`s in den Bereichen Ladeneinheiten. Weitere 14 dieser kleinen EG`s bestehen überwiegend aus Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen.

 

Wie wird ein so großer Komplex eigentlich verwaltet?

 

Dazu gibt es die Mitarbeiter einer Hausverwaltung und einen Dienstleister für Hausmeisterdienste. Deren Grundlage für die Verwaltung ist die Teilungserklärung/­Gemeinschaftsordnung in der u.a. die Aufteilung der Miteigentumsanteile, die Kosten­tragungsschlüssel sowie die Aufteilung der Stimmrechte festgelegt sind. Für die Vertretung der Interessen der Eigentümer gegenüber dem Verwalter gibt es einen Verwaltungsbeirat, dessen Wahl und Zusammensetzung in der Teilungserklärung geregelt ist. Als weitere Kontaktpersonen für die einzelnen kleinen EG`s gibt es in jedem Wohnhaus einen oder mehrere Eigentümer, die als Haussprecher gewählt sind.

 

Wie geht das mit dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum in den kleinen Eigentümergemeinschaften?

In einer kleinen EG im Wohnbereich ist die einzelne Wohnung Sondereigentum des Besitzers. Die Treppen, die Flurfenster, die Fahrstühle, die Versorgungsleitungen, die Briefkästen usw. gehört zum Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer in dieser kleinen EG.

 

Wie ist es mit dem Bezahlen in einer kleinen EG?

Die Bewirtschaftungskosten für jede Wohnung werden nach Verbrauchswerten oder nach vereinbarten Kostentragungsschlüsseln aufgeteilt. Für Kosten des Gemeinschaftseigentums der kleinen EG  wie Reparaturen, Hausreinigung usw. zahlen alle Eigentümer einer kleinen EG nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums bildet jede kleine EG eine Instandhaltungsrücklage.

 

Wer entscheidet über das Gemeinschaftseigentum einer kleinen EG?

Die Eigentümer einer kleinen EG stimmen bei den jährlichen kleinen Eigentümerversammlungen über alle Maßnahmen, die sich direkt auf die kleine EG beziehen, ab.

 

Wie ist das mit dem Ihmezentrum insgesamt, der großen Eigentümergemeinschaft?

 

Beim Sondereigentum trägt jeder Einzeleigentümer die Kosten für alles, was ihm selbst gehört. Für das Gemeinschaftseigentum des gesamten Ihmezentrums regelt die Gemeinschaftsordnung die Kostentragung, teilweise zahlen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, teilweise nur die Gewerbeeigentümer ebenfalls nach Miteigentumsanteilen für die Kosten für Wege, Treppen und Plätze in den Außenbereichen.

 

Wer entscheidet darüber, was mit dem Gemeinschaftseigentum der Großen Eigentümergemeinschaft geschieht, wo repariert, verändert, umgebaut oder auch ganz neu gebaut wird?

Alle Eigentümer in der jährlichen großen Eigentümerversammlung. Da es in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (TE/GO) Öffnungsklauseln gibt, gelten bei den Abstimmungen Mehrheitsentscheidungen, entsprechend den Stimmanteilen der einzelnen Eigentümer. Bei baulichen Veränderungen wird beispielsweise mit 3/4 Mehrheit entschieden, für Änderungen der Gemeinschaftsordnung werden 2/3 der Stimmanteile benötigt, für viele andere Entscheidungen reichen bereits einfache Mehrheiten aller Anwesenden, bei anderen ist eine qualifizierte Mehrheit aller Raumeigentümer Voraussetzung.

 

Durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 01.07.2007 haben sich die Voraussetzungen für Beschlussfassungen besonders bei baulichen Maßnahmen gravierend verändert, was auch Auswirkungen auf die Öffnungsklauseln der TE/GO hat. Es wird jetzt unterschieden zwischen Maßnahmen der Modernisierung / Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik (§ 22 Abs. 2), der modernisierenden Instandsetzung oder der baulichen Veränderung. Von Fall zu Fall müssen Beschlüsse gefasst werden, die von einfachen Mehrheitsbeschlüssen bis zur doppelten Mehrheit (50 % der Miteigentumsanteile und 75 % der Köpfe) reichen.

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